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„Pressefreiheit“ und „öffentlicher Auftrag“ der Presse

Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit allgemeiner betriebsinterner Sprachregelungen und solcher mit Außenwirkung bei Presseunternehmen?

Von Prof. Christian Gizewski

Es seien – in Anknüpfung an die Überlegungen Herrn Professor Icklers im Forum der DEUTSCHEN SPRACHWELT (Stichwort 'Tendenzschutz') nur einige Grundgedanken geäußert:

Für die Regelung des Presserechts sind in der Bundesrepublik Deutschland die Länder zuständig. Doch steht dem Bunde eine Rahmenregelungskompetenz zu (Art . 74 GG). Ein Presserahmenrechtsregelungsgesetz des Bundes ist seit langem beabsichtigt, aber m. W. bisher nicht ergangen und, soweit ich die öffentliche Berichterstattung verfolgte, bisher auch nicht in aktueller Vorbereitung.

Die Länder-Pressegesetze enthalten wohl alle an irgendeiner Stelle einen Hinweis auf die 'öffentliche Aufgabe' der Presse. So ist etwa in § 3 des Berliner Pressegesetzes i. d. F. vom 15. Okt 1999 formuliert:

"(1) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe.

(2) Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

(3) Die Presse nimmt berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB wahr, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt."

§ 4 des Berliner Pressegesetzes unterstreicht die besondere "Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe", wenn er für die Presse - in weitergehendem Umfang als für einen Jedermann - umfängliche Auskunftsrechte gegenüber den Behörden vorsieht.

Über den inneren Aufbau von Presseunternehmen, der an sich - im Hinblick auf diese 'öffentliche Aufgabe'- direkt verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen müßte (dies ist ein hier nicht angemssen ausführbares Rechtsproblem) und m. E. auch unterliegt, enthält das hier exemplarisch zitierte Berliner Pressegesetz so gut wie keine Ausführungen.

Bei anderen Landes-Pressegesetzen dürfte es sich ähnlich verhalten.

Ähnlich wie bei den Parteien handelt es sich bei einem großen Teil der Presseorgane heute um privatrechtlich organisierte Einrichtungen. Während Parteien den Charakter von Vereinen zu haben pflegen, sind Presseorgane entsprechend ihrem zumeist vorwiegenden Charakter als Wirtschaftsunternehmen in den dafür üblichen Rechtsformen gesellschaftsrechtlicher Art organisiert.

Während bei den Parteien aber das Parteiengesetz - zumindest ansatzweise, wie mir scheint – dem Problem Rechnung getragen hat, daß privatrechtliche Vereine in großem Umfang Einfluß auf die Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten ausüben und deshalb u. a. 'vereinsdemokratische Strukturen' der Willensbildung und den Nachweis der Mittelherkunft und damit der Abhängigkeiten solcher Einrichtungen des politisch- öffentlichen Lebens vorsieht, gibt es für die privatrechtlich organsierten Presseorgane ein derartiges 'Presseverfassungsgesetz', soweit ich sehe, bisher nirgends. Hat sich schon bei dem Parteiengesetz vor allem im letzten Jahr m. E. die Notwendigkeit gezeigt, zu viel klareren Regelungen zu gelangen, etwa was die Abhängigkeite der internen Willensbildung und der Außenaktivitäten der Parteien von tiefverwurzelten oligarchischen Steuerungsgewohnheiten unserer Gesellschaft betrifft, so ist diese Notwendigkeit angesichts eines anzunehmenden reinen Nichts an Presseverfassungsregelungen für Privatunternehmen des Pressebereichs m. E. überwältigend.

Die Nichtgeregeltheit der Verhältnisse hängt vermutlich in starkem Maße mit den deutsch-bundesrepublikanischen Gesetzegebungszuständigkeiten im Presserecht zusammen, hat aber auch - wie die ausgesparten Lücken des Parteiengesetzes zeigen - m. E. viel wichtigere Hintergrundinteressen, die fundamental den Charakter unseres Gemeinwesens berühren und insbesondere das Institut der freien öffentlichen Meinungsäußerung tangieren. Klarszustellen ist dabei, daß 'Pressefreiheit' (Art. 5, Abs. 1, S. 2 GG) selbst nur teilweise eine 'Freiheit der öffentlichen Meinungsäußerung' (Art. 5. GG, Abs. 1, S. 1) ist, sondern - gerade im Hinblick auf den wahrgenommenen 'öffentlichen Auftrag' einer Massen-Berichterstattung und Massen-Willensbildung ('öffentlicher Meinungsbildung') eine Funktion politisch-öffentlicher Einfluß- und sogar Herrschaftsausübung wahrnimmt, die der durch die Parteien wahrgenommenen gleichzuachten ist und damit ebenso direkt verfassungsrechtlichen Bindungen unterworfen sein muß (hier wären wiederum eingehende Ausführungen nötig). - Auch das Betriebsverfassungsgesetz enthält mit seinen kurzen Bemerkungen über sog. 'Tendenzbetriebe' (Betriebe, die "politischen, gewerkschaftlichen, konfessionellen, karitativen, wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen Bestimmungen dienen"- § 81, Abs. 1, S. 1 BetrVerfG) keinerlei diesbezügliche Regelungen. Es läßt die Frage der Betriebsverfassung solcher Einrichtungen generell unerörtert.

Der in gewissem Umfang vor einer prinzipiell unzulässigen Steuerung (i. S. eines verfassungsrechtlich unverträglichen Übermaßes) der Öffentlichkeit durch Medien gegebene Schutz durch das Kartellrecht, auf den Herr Ickler anspielt, reicht in dieser Hinsicht m. E. daher nicht einmal ansatzweise aus. Das machen die trotz des nationalen Kartellrechts stattfindenden und sich gegenwärtigbesorgniserregend beschleunigenden Vorgänge der Medienkonzentration deutlich.

Deutlich werden die Probleme - und hier komme ich auf die oben gestellten Fragen zurück - für das Publikum auch an Vorgängen, die man als solche einer verfassungswidrigen und insoweit angemaßten Verfügungsgewalt über die allgemeine Schrift- und Sprechsprache bei medialen Organen aller Art verstehen kann. Mitarbeiter von Presseorganen und das von ihnen angesprochene Publikum werden rechtlich angehalten oder faktisch unzulässig gezwungen (d. h. u. U. auch strafrechtlich genötigt; dies bedüfte ebenfalls der Ausführung), sich nicht nur für bestimmte, eng umgrenzte Zwecke, sondern in ihrem allgemeinen Sprachgebrauch an irgendwelchen ohne Regelungskompetenz (dies bedürfte ebenfalls der Ausführung) von irgendwelchen Leuten gesetzten Sprachnormen, d. h. 'äußeren' Sprachformen und inhaltlichen Sprech- oder Begrifssverwendungsverboten, zu orientieren, obschon ihr Recht auf sprachliche Ausdrucksfreiheit durch Art. 5 GG i. S. der allgemeinüblichen Sprechweisen naturgemäß verfassungsmäßig mitgesichert ist ( dies müßte ebenfalls ausgeführt werden).

Es bedüfte gegen solche Mißstände m. E. daher eines Presseverfassungsgesetzes, das diese Fragen (eines Sprachregelungsverbotes für die Presse) im Zusammenhang mit vielen anderen presserverfassungsrechtlichen Fragen, die sich mit bloßer verfassungsprinzipieller Argumentation - wie hier - praktisch nicht befriedigend handhaben lassen, regelt.

Das heißt aber nicht, daß rechtliche Überlegungen wie die hier angestellten nicht schon jetzt hier und da praktische Bedeutung erhalten könnten - wie z. B. in dem bekannter gewordenen 'Lufthansa-Sprach-Prozeß', dessen Grundthematik sich in Zeitungsredaktionen in den vergangenen Jahren, etwa im Zusammenhang mit der 'Rechtschreibrerorm', für einzelne Mitarbeiter ( z. B. bei aufgenötigten Schreibkorrekturen) und für das Publikum z. B. (bei umgeschriebenen Leserbriefen) häufiger gestellt hat.

 

 
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